Auszug aus der Änderung zur 26. Corona-Bekämpfungsverordnung
RLP vom 21. September 2021 Ergänzung zu § 12 Abs. 1:
„Findet die Sportausübung in einer Gruppe statt, die ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht, können abweichend von Satz 3 unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.“ Dies gilt bis zum 30.11.2021.