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Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung

vom Fr.Fr..MärzMärz.2021202120212021

Auszug aus der Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021, Teil 5 Sport und Freizeit, § 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,
  2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
  3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer

im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Bei der Sportausübung nach Satz 2

  1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,
  2. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,
  3. gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Diese Verordnung tritt am 22. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.

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