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Weitere Einschränkungen ab 04.12.2021

vom Do.Do..Dez.Dez..2021202120212021

Ab 04.12.2021 ist die Sportausübung im Innenbereich nur noch für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem negativen Testergebnis möglich sowie NEU: für Geboosterte ohne weitere Nachweise.

Wie bisher sollen die Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag nicht der Testpflicht unterliegen, Kinder und Jugendliche drei Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahre, die vollständig geimpft sind, unterliegen ebenfalls nicht der Testpflicht, nur die nicht immunisierten Kinder und Jugendlichen dieses Altersbereich müssten einen negativen Test vorlegen. Die Begrenzung, auf maximal 25 nicht immunisierte Minderjährige die am Sportbetrieb teilnehmen können wird wohl bestehen bleiben.

Nach Aussagen der Landesregierung soll es dafür auch im Außenbereich Beschränkungen für den Sportbetrieb geben, hier soll die 2G Regel gelten. Damit können auch im Außenbereich nur noch geimpfte und genesene  Personen am Sportbetrieb teilnehmen. Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag sind den Geimpften und Genesenen gleichgestellt und können am Sportbetrieb teilnehmen, auch ohne Test. Die nicht immunisierten Kinder und Jugendlichen drei Monate nach dem 12. Geburtstag bis einschließlich 17 Jahre können mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis teilnehmen.

Laut Aussage der Landesregierung sollen im Sportbereich weiterhin kontrollierte Selbsttest vor Ort zugelassen sein.

Die 2G-plus-Regel im Innenbereich gilt überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Damit sollte für die Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich weiter die 2G-Regel gelten. Eingeführt werden soll auch wieder die Personenbegrenzung von 1 Person pro 10 qm, ob diese nur für die Zuschauer von Veranstaltungen im Innenbereich gilt oder auch für den Sportbetrieb, ist noch nicht klar. Bei Veranstaltungen im Freien gilt ab Samstag ebenfalls die 2G-Regel, Minderjährige nicht immunisierte können mit Test teilnehmen. Dies wird dann auch für die Zuschauer von Sportveranstaltungen gelten.

Weitere Informationen findet ihr beim Sportbund Rheinland unter FAQ Corona oder direkt in der 29. CoBeLVO.

 

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